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   BGH, 17.02.1960 - V ZR 144/58   

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BGH, 17.02.1960 - V ZR 144/58 (https://dejure.org/1960,8016)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1960 - V ZR 144/58 (https://dejure.org/1960,8016)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1960 - V ZR 144/58 (https://dejure.org/1960,8016)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 484
  • DNotZ 1960, 659
  • DB 1960, 576
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 17.02.1960 - V ZR 144/58
    Diese Form besteht aber nicht in der Zuwendung bloßer Vorausvermächtnisse bei gleichen Erbquoten (in diesem Fall wäre die Bevorzugung bloß schuldrechtlicher Natur; denn § 2174 BGB gilt auch für das Vorausvermächtnis, soweit es nicht - wie im Falle des Senatsurteils V ZR 39/58 vom 10. Februar 1960 - einen Alleinerben betrifft).
  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88

    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

    Allerdings hat das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen, bei der durch die gegenständliche Verteilung der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände die Erbquote bestimmt wird, und die hier ausnahmsweise in Betracht kommen kann (vgl. BGH Urteil vom 17.2.1960 - V ZR 144/58 - BGH LM BGB § 2084 Nr. 12), nicht völlig außer Acht gelassen.

    Der vorliegende Fall wäre damit vergleichbar mit dem im Urteil vom 17. Februar 1960 (V ZR 144/58 - LM BGB § 2084 Nr. 12) entschiedenen Fall.

  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 221/91

    Schlichte Verwirkungsklausel bei gesetzlichem Pflichtteil - Entscheidung über

    1. Das Berufungsgericht legt das Testament der Erblasserin dahin aus, daß die Zuwendung der Apotheke an die Klägerin als Vorerbin einerseits und der übrigen angeführten Gegenstände an die Beklagte als befreite Vorerbin andererseits als Erbeinsetzung "nach Vermögensgruppen" (vgl. § 2087 BGB; BGH Urteil vom 17.2. 1960 - V ZR 144/58 - LM BGB § 2084 Nr. 12) zu verstehen sei, bei der sich die beiderseitigen Erbquoten aus dem Verhältnis der zugewendeten Vermögensteile zum Gesamtnachlaß ergeben.
  • BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95

    Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

    Die rechtliche Zulässigkeit der Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen ist aber anerkannt; die genannten Schwierigkeiten machen die Auslegung nicht rechtlich fehlerhaft (BGH, Urteil vom 17.2.1960 - V ZR 144/58 - LM § 2084 Nr. 12; vgl. BGHZ 12O, 96, 102; BayObLG NJW-RR 1995, 1096, 1097).
  • OLG Naumburg, 28.01.2016 - 2 Wx 73/14

    Auslegung letztwilliger Verfügungen: Bedeutung der Verwendung des Wortes "Erbe";

    Es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der Erblasser ohne ausdrückliche Erbeinsetzung sein gesamtes Vermögen auf verschiedene Personen verteilt, in der Regel anzunehmen ist, dass der Erblasser Erbeinsetzungen vornehmen wollte und die Erbquote aus dem Verhältnis der Wertanteile der Vermögensgegenstände zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss v. 17.02.1960, V ZR 144/58, MDR 1960, 484, in juris Tz. 16 ff.; Beschluss v. 16.10.1997, IV ZR 349/95, FamRZ 1997, 349, in juris Tz. 13; Rudy, a.a.O., § 2087 Rn. 7, 10; Johannsen, a.a.O., § 2087, 10, 11, 13; Otte, a.a.O., § 2087 Rn. 10, 19, 24).
  • BGH, 06.06.1962 - V ZR 90/61

    Übergabevertrag und Vermächtnis

    Eine Erbeinsetzung liegt in der Regel vor, wenn der Nachlaß nach besonders wichtigen Vermögensgruppen oder Vermögensstücken aufgeteilt wird, wenn beispielsweise der eine den Grundbesitz, der andere ein zum Nachlaß gehörendes Geschäft oder sonstige nicht unerhebliche Vermögenswerte erhalten soll (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 2087 Anm. 9; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 2087 Anm. 3, BGH V ZR 144/58 vom 17. Februar 1960, LM BGB § 2084 Nr. 12 = MDR 1960, 484).
  • BGH, 29.12.1961 - V ZR 229/60
    Auch aus einem großen Umfang gewollter wirtschaftlicher Verschiedenbehandlung kann nicht zwingend oder auch nur regelmäßig auf den Willen zu vom Testamentswortlaut abweichenden ungleichen Erbquoten geschlossen werden (Senatsurteil vom 17. Februar 1960, V ZR 144/58 = LM BGB § 2084 Nr. 12 = MDR 1960, 484); daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keinen Ausnahmefall angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 13.11.1985 - IVa ZR 58/85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erbeinsetzung

    Es handelt sich um einen typischen Fall der sogenannten Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen (vgl. z.B. Urteil vom 17.02.1960 - V ZR 144/58 = LM BGB § 2084 Nr. 12).
  • BGH, 04.12.1963 - V ZR 122/61

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die drei Schriftstücke rechtsgültige gemeinschaftliche Testamente sind, das Vermögen der Erblasser vollständig erfassen und eine Erbeinsetzung der beiden Ehepaare K. und S. nach Vermögensgruppen verbunden mit einer Teilungsanordnung enthalten, wobei sich die einzelnen Erbteile aus dem Verhältnis der Worte der zugewendeten Vermögensgruppen ergeben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 1960, V ZR 144/58, LM BGB § 2084 Nr. 12 = MDR 1960, 484 = DNotZ 1960, 659; sowie Mattern, DNotZ 1963, 452 zu und in Fußn. 10).
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